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STEUERABZÜGE - WIE KANN MAN STEUERN SPAREN?

  • Weshalb soll ich meine Steuererklärung durch Steuer-Dienst.ch ausfüllen lassen?
    Gutes Preis-/Leistungsverhältnis Steuer-Dients.ch bietet ein sehr gutes Preis-/Leistungsverhältnis mit fairen und transparenten Fixpreisen an. Steuererklärung für nur CHF 125.00. Steuererklärung durch Steuerexperten erstellt Ihr Auftrag wird direkt von fachlich qualifizierten Steuerexperten bearbeitet. Es ist uns dabei wichtig, immer auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung zu sein, wozu die laufende Weiterbildung gehört. Ziel ist es unsere Kunden langfristig in sämtlichen Fragen der Steuern zu begleiten. Denn Steueroptimierung beginnt bereits mit der Steuerplanung und zeigt das Resultat am Ende in der Steuererklärung bzw. auf Ihrer Steuerrechnung. Wir füllen also nicht nur die Steuererklärung für Sie aus, sondern Sie können davon ausgehen, dass wir Ihre Situation genau analysieren und Ihnen wenn notwendig unsere Empfehlungen abgeben.
  • Weshalb wird der Steuer-Dienst.ch mit so günstigen Preisen angeboten?
    Wir sind der günstigste, professionelle Steuer-Dienst, weil unser System weitgehend optimiert ist und unsere Zeit ausschliesslich für das ausfüllen der Steuererklärung verwendet wird. Wir halten unsere Strukturen schlank, ohne das unbeliebte "Kleingedruckte".
  • Leidet die Qualität der Arbeit bei den günstigen Preisen?
    Nein. Auf keinen Fall wird die Qualität unter den günstigen Preisen leiden. Wir möchten Sie für unsere Steuerberatung als Stammkunden für das Ausfüllen der Steuererklärung gewinnen und dies ist nur mit zufriedenen Kunden, sowie korrekt ausgefüllten Steuererklärungen möglich. Wir haben auch die Möglichkeit, in unserem Netzwerk unsere Fachkenntnisse auszutauschen, damit Sie von einem Top Steuer-Service profitieren können.
  • Kann ich die Steuer-Unterlagen auch persönlich vorbeibringen?
    Leider nein, da Steuer-Dienst.ch Ihrem Preis zu Liebe auf Büroräume verzichtet und alles entweder online oder auf dem Postweg abgewickelt wird. Nur so sind wir in der Lage Ihnen diese attraktiven Preise anbieten zu können.
  • Wie kann ich die Dienstleistung von Steuer-Dienst.ch bezahlen?
    Gerne senden wir Ihnen nach Auftragserteilung einen QR-Einzahlungsschein per Mail, damit Sie bequem die Zahlung vornehmen können.
  • Wie sicher sind meine persönlichen Daten?
    Ihre Daten werden absolut vertraulich und diskret behandelt, selbstverständlich auch nach der Auflösung einer Geschäftsbeziehung mit Ihnen.
  • Können sie einen Versicherungs- oder Vermögensberater empfehlen?
    Falls Sie jedoch an Vermägensberatung, Versicherungen oder Krankenkassen interessiert sind, können Sie uns gerne per Mail kontaktieren, damit wir Sie an eine vertrauenswürdige Person vermitteln können.
  • Fahrtkosten für den Arbeitsweg
    Die Fahrtkosten zur Arbeit können von der Steuer abgezogen werden. Hierbei können die Kosten sowohl mit dem eigenen Auto, dem Velo oder dem ÖV entstanden sein. Beim Verrechnen der Fahrtkosten gibt es einige Einzelheiten zu beachten. Die Fahrtkosten sind nicht in jedem Fall anrechenbar und müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus gilt ein Höchstbetrag der abziehbaren Kosten von CHF 3'000 Direkte Bundessteuer und CHF 5'000 Staatssteuer Kanton Zürich.
  • Berufsbedingte Zusatzkosten / Berufsauslagen
    Berufsauslagen können von der Steuer abgezogen werden. Das können Ausgaben für Arbeitskleidung, Arbeitsmittel und mit der Arbeit verbundene Servicekosten sein. Berufsauslagen für die ein Pauschalbetrag gilt, können auch ohne gesonderte Belege von der Steuer abgerechnet werden. Bei der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer sind Beträge bis zu 3% des Nettolohns pauschal anrechenbar. Ein maximaler Betrag von insgesamt CHF 4'000 darf hierbei aber nicht überschritten werden. Wenn die angefallenen, beruflichen Zusatzkosten die Höhe der Pauschalbeträge überschreiten, ist es machbar, auch die Mehrkosten steuerlich wirksam zu machen – mit den entsprechenden Belegen.
  • Vorsorgekosten Säule 3a (freiwilliges sparen)
    Einzahlungen in die Säule 3a können von der Steuer abgezogen werden. Angestellte können die Beträge, die in die Säule 3a eingezahlt wurden, bis zu einem maximalen Betrag von CHF 7'056 (2024) von der Steuer abrechnen. Für Selbstständig Tätige die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, gilt ein maximaler Betrag von CHF 35’280 (2024). Empfehlung: Es ist in jedem Fall lohnenswert, möglichst jedes Jahr den maximalen Betrag in die Säule 3a einzuzahlen. Denn die eingezahlten Gelder für die Vorsorge rechnen sich gleich mehrfach. So hat man nicht bloss mehr Geld im Alter, durch die Abzüge lässt sich damit auch die aktuelle Steuerlast deutlich minimieren und bei einem vorzeitigen Kapitalbezug profitiert man von einem reduzierten Steuersatz (1/5 der normalen Steuerlast).
  • Vorsorgekosten Pensionskasse Säule 2
    Die Einzahlungen zur Schliessung von Lücken in der Pensionskasse können von der Steuer abgezogen werden. Wer Lücken in der zweiten Säule durch freiwillige Einzahlungen reduziert oder gänzlich geschlossen hat, kann Einzahlungsbeträge anrechnen und somit Steuern sparen. Geleistete Zahlungen zur Schliessung von Lücken können nur bis zu einem bestimmten Maximalbetrag abgezogen werden. Der zugelassene Maximalbetrag steht im Pensionskassenausweis.
  • Prämien der Krankenversicherung, Unfall- und Lebensversicherung
    Gezahlte Beiträge für die Krankenversicherung, die Lebensversicherungspolice und die Unfallversicherung können von der Steuer abgezogen werden. Die Krankenkassenprämien kann man oftmals nur indirekt über einen Pauschalabzug abrechnen. Der maximale Betrag variiert je nach den steuerlichen Rahmenbedingungen, dem Familienstand und dem Kanton.
  • Kosten für Ausbildung und Weiterbildung
    Ausbildungskosten und Weiterbildungskosten können von der Steuer abgezogen werden. Der Maximalbetrag für Ausbildung und Weiterbildung darf CHF 12’700 nicht übersteigen (DBSt 2024). Allerdings gibt es auch hierbei einige Einzelheiten zu beachten. Nicht alle angefallenen Ausbildungskosten sind auch gleichzeitig berechtigt für einen steuerlichen Abzug. Typische Ausbildungskosten, die in der Regel nicht erstattet werden können, sind Kosten für eine Lehre oder ein Erststudium.
  • Berufsbedingte auswärtige Verpflegung
    Berufsbedingte Verpflegungskosten können steuerlich geltend gemacht werden. Verpflegungskosten für die Arbeit können in vielen Fällen von der Steuer abgezogen werden. Ist es allerdings zumutbar, dass man ebenso zu Hause hätte essen können, so sind Kosten für eine auswärtige Verpflegung in der Regel nicht abzugsfähig. Ausschlaggebend hierfür ist die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte. Für Hauptmahlzeiten gelten Pauschalbeträge von je 15 Franken, beziehungsweise 7.50 Franken – je nach dem, ob Angestellte den vollen Preis einer Mahlzeit entrichten mussten, oder ob es sich dabei um eine vom Arbeitgeber verbilligte Mahlzeit handelt. Bei den Verpflegungskosten gibt es auch weitere Details zu beachten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Abziehen der Verpflegungskosten auch abgelehnt werden.
  • Krankheitskosten, Unfallkosten, Heilungskosten
    Selbstgetragene Krankheitskosten können steuerlich geltend gemacht werden. Im Kanton Zürich sind die Kosten abzugsfähig, welche 5% des Nettoeinkommens überschreiten. Solche privat bezahlten medizinischen Kosten können etwa durch Zahnarztbesuche oder erhöhte Ausgaben aufgrund von Gesundheitsproblemen entstanden sein.
  • Schulden und Kreditzinsen
    Darlehenszinsen können steuerlich geltend gemacht werden. Wer Kredite bei der Bank aufgenommen hat, kann die angefallenen Schuldzinsen von der Einkommensteuer abziehen. Abzugsfähige Schuldzinsen können z.b. durch Hypotheken, Bankkredite und auch durch Inanspruchnahme privater Darlehen entstanden sein. Wichtig hierbei ist, dass jeweils nur die angefallenen Zinsen geltend gemacht werden, jedoch nicht die Rückzahlung von Darlehensbeträgen. Wenn ein Auto über die Aufnahme eines Kredites finanziert wurde, können die angefallenen Darlehenszinsen verrechnet werden. Handelt es sich aber um einen Leasingvertrag, ist dieser Abzug nicht möglich.
  • Erwerbstätigkeit beider Ehepartner / Zweiverdienerabzug
    Wenn beide Ehepartner erwerbstätig sind, können Sonderzüge steuerlich geltend gemacht werden. Wenn also beide Ehegatten arbeiten gehen, so steht Ihnen der Zweiverdienerabzug zu. Bei der direkten Bundessteuer beläuft sich der Maximalbetrag auf CHF 13’900* und für die Staatssteuer im Kanton Zürich ist der Maximalabzug CHF 6'100*. *Stand 2024
  • Kosten für Kinderbetreuung
    Angefallene Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern können steuerlich geltend gemacht werden. Typischerweise können die Kosten für Kinderkrippe und Tagesmütter von der Steuer abgezogen werden. Hierbei dürfen festgelegte Maximalbeträge nicht überschritten werden. Stand 2024: Kanton ZH: 25'000 Bund: 25'500
  • Sozialabzug für minderjährige Kinder
    Eltern von minderjährigen Kindern können einen Sozialabzug geltend machen. Bei der direkten Bundessteuer beträgt die Höhe des Abzuges je Kind CHF 6'700* und bei der Staatssteuer Kanton Zürich CHF 9'300*. *Steuerjahr 2024
  • Ehegatten- und Kindesunterhalt (Alimente)
    Angefallene Kosten für Alimente und Unterhaltszahlungen können steuerlich geltend gemacht werden. Sowohl die geleisteten Zahlungen für den Kindesunterhalt wie auch die Ehegatten-Unterhaltszahlungen, an den Ex-Ehepartner können hierbei von der Steuer abgezogen werden. Tipp: Werden sämtliche Zahlungen mit Bankbelegen nachgewiesen, kann je nach Umständen Ihre Steuererklärung schneller abgeschlossen werden, da für das Steueramt kein Quervergleich mit Ihrem Ex-Partner nötig ist.
  • Verrechnungssteuern für Zinsen
    Eingezahlte Verrechnungssteuern für Bankguthaben können steuerlich geltend gemacht werden. Wenn auf einem Guthabenkonto Zinsen gutgeschrieben wurden, so entspricht der Betrag in der Regel nur 65% der tatsächlich erwirtschafteten Zinsen. Die übrigen 35% führt die Bank an die Steuerverwaltung ab. Wenn die betroffenen Konten bei der Steuererklärung angegeben werden, kann die Verrechnungssteuer zurückerstattet werden. Für eine richtige Buchung von Verrechnungssteuern gibt es noch weitere Details zu beachten – da Verrechnungssteuern auch durch andere Transaktionen anfallen können und zusätzlich festgelegte Grenzen für jeweilige Beträge gelten.
  • Spendenbeiträge an gemeinnützige Organisationen
    Spenden an gemeinnützige Institutionen und Organisationen können steuerlich geltend gemacht werden. Getätigte Spenden an öffentliche und andere, ausschliesslich gemeinnützig tätige Organisationen, dürfen unter Einhaltung bestimmter Vorgaben von der Steuer abgezogen werden. Hier sollte immer geprüft werden, ob die jeweilige Organisation als gemeinnützig anerkannt ist, wie hoch der Betrag einer Spende mindestens und maximal sein darf und auch, ob Pauschalabzüge genutzt werden können. Welche Minimal- und Maximalbeträge für Spenden an gemeinnützige Organisationen im Kanton Zürich aktuell gültig sind, erfahren Sie von unserem Steuerberater oder Ihrer zuständigen Steuerbehörde für Aeugst am Albis.
  • Spendenbeiträge an politische Parteien
    Spenden an politische Parteien in der Schweiz und auch gezahlte Mitgliederbeiträge können steuerlich geltend gemacht werden. Ab dem Jahr 2011 trat die neue Regelung in Kraft, nach welcher Privatpersonen aus allen Kantonen ihre gezahlten Mitgliederbeiträge, sowie Spenden an politische Parteien von der Steuer abziehen können. Für die direkte Bundessteuer in der Schweiz wurde ein maximal abzugsfähiger Betrag von 10’000 Franken festgelegt. Den einzelnen Kantonen ist es aber gestattet, abweichende Maximalbeträge festzulegen.
  • Behinderungsbedingte Mehrkosten
    Behinderungsbedingte Kosten können steuerlich geltend gemacht werden. Anders als bei Krankheits- und Unfallkosten, können behinderungsbedingte Mehrkosten normalerweise in vollem Umfang von der Steuer abgezogen werden. Um diesen Abzug nutzen zu können, ist es Voraussetzung, dass die betreffende Person als „behinderte Person“ anerkannt wurde. Nicht als behindert gelten Privatpersonen, die lediglich auf eine Sehhilfe, wie Brille oder Kontaktlinsen angewiesen sind und Ähnliches. Als behinderte Personen gelten in der Regel z.b. Bezüger von IV-Leistungen oder Hilflosenentschädigung. Abzugsfähig sind die behinderungsbedingten Mehrkosten, die selbst finanziert werden mussten – also die Kosten, die nicht mit einer Versicherung oder durch Hilfswerke abgedeckt werden konnten.
  • Privates Büro / Home-Office
    Die Kosten für ein privates Arbeitszimmer (Home-Office) können steuerlich geltend gemacht werden. Bei dem Abzug der Kosten für das private Arbeitszimmer gelten strenge Vorgaben: Das Arbeitszimmer muss regelmässige Verwendung finden, was bedeutet, dass ein wesentlicher Anteil der beruflichen Arbeit im Home-Office stattfindet. Der Richtwert entspricht 40% eines Vollzeitpensums oder mehr. Die zweite Bedingung lautet, dass der Arbeitgeber keinen für die Arbeit geeigneten Raum zur Verfügung stellen konnte. Dritte Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit genutzt wird. Nur wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, lassen sich die anteilsmässigen Kosten für das Zimmer von der Einkommensteuer abziehen. Home-Office 2020 infolge Corona Wenn man im Jahr 2020 (Corona) im Home-Office war, können diese Kosten nicht als Home-Officekosten in Abzug gebracht werden (Gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt). Es können jedoch die üblichen Fahrkosten und Verpflegungskosten in Abzug gebracht werden.

Haben Sie sich schon einmal gefragt, wie kann man Steuern sparen? Mit dieser Auflistung zeigen wir ein paar Beispiele auf, welche Kosten (Steuerabzüge) typischerweise bei der alljährlichen Einkommensteuer in der Steuererklärung abgezogen werden können. Gerne füllen wir Ihre Steuererklärung immer mit dem neusten Fachwissen steueroptimiert aus.

 

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