Berufsauslagen können von der Steuer abgezogen werden. Das können Ausgaben für Arbeitskleidung, Arbeitsmittel und mit der Arbeit verbundene Servicekosten sein. Berufsauslagen für die ein Pauschalbetrag gilt, können auch ohne gesonderte Belege von der Steuer abgerechnet werden. Bei der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer sind Beträge bis zu 3% des Nettolohns pauschal anrechenbar. Ein maximaler Betrag von insgesamt CHF 4’000 darf hierbei aber nicht überschritten werden.

Wenn die angefallenen, beruflichen Zusatzkosten die Höhe der Pauschalbeträge überschreiten, ist es machbar, auch die Mehrkosten steuerlich wirksam zu machen – mit den entsprechenden Belegen.